Die kurze Antwort
Bei Arbeitsstress sollten sowohl Beschwerden als auch belastende Arbeitsbedingungen betrachtet werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss psychische Belastungen berücksichtigen. Persönliche Entspannung ersetzt diese Aufgabe des Arbeitgebers nicht.
Arbeitsbedingungen konkret beschreiben
„Es ist zu viel“ lässt sich schwer verändern. Notieren Sie stattdessen: Welche Aufgabe bleibt regelmäßig liegen? Welche Unterbrechungen verhindern konzentriertes Arbeiten? Welche Zuständigkeit ist unklar? Welche Arbeitszeit oder Schicht macht Erholung schwierig?
Die BAuA beschreibt die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung als Aufgabe der Arbeitsgestaltung. Im Mittelpunkt stehen Bedingungen der Arbeit. Es geht dabei nicht um eine psychologische Diagnose einzelner Beschäftigter. [1]
Gesprächsvorlage für den Betrieb
In den letzten Wochen treten bei Aufgabe … regelmäßig … auf. Das führt dazu, dass … Ich möchte mit Ihnen klären, welche Aufgaben Vorrang haben und welche Veränderung wir bis … ausprobieren können.
Halten Sie eine konkrete Vereinbarung und einen Termin zur Überprüfung fest. Mögliche Ansprechpersonen sind Führungskraft, Betriebs- oder Personalrat, Betriebsarzt und zuständige Arbeitsschutzpersonen. Welche Stelle passt, hängt von Ihrem Betrieb und dem Anliegen ab.
Sie müssen in einem Gespräch über Arbeitsorganisation nicht automatisch persönliche Gesundheitsdetails offenlegen. Überlegen Sie, was für die konkrete Lösung erforderlich ist.
Was ist eine Pflicht des Arbeitgebers?
§ 5 ArbSchG verlangt eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und nennt psychische Belastungen ausdrücklich. Daraus folgt eine Aufgabe zur systematischen Betrachtung der Arbeitsbedingungen, nicht nur ein Angebot einzelner Entspannungskurse. [2]
| Arbeitsgestaltung | Persönliche Unterstützung |
|---|---|
| Arbeitsmenge, Abläufe und Zuständigkeiten klären | Beschwerden fachlich einordnen lassen |
| Gefährdungen beurteilen und passende Maßnahmen planen | Erholung und individuelle Bewältigung unterstützen |
Wenn Beschwerden anhalten oder Sie den Alltag kaum bewältigen, suchen Sie zusätzlich medizinische oder psychotherapeutische Hilfe. Ein betriebliches Gespräch ersetzt keine Behandlung.

Häufige Fragen
Muss psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung vorkommen?
Ja. § 5 ArbSchG nennt psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich als möglichen Gefährdungsfaktor.
Reicht ein Entspannungskurs im Betrieb?
Ein Kurs kann ergänzen. Er ersetzt nicht die notwendige Betrachtung und Veränderung belastender Arbeitsbedingungen.
Quellen und Einordnung
- BAuA: Psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung
- § 5 ArbSchG: Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine persönliche Beratung, Diagnose oder Behandlung.